Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der langfristig im Gesellschaftsvermögen gehalten werden soll, ferner alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte; ausgeschlossen sind jedoch Geschäfte, die der Erlaubnis nach § 34 c GewO bedürfen.