| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt das Hauptziel, als kommunale Planungs- und Organisationsgesellschaft gem. § 3 Regionalisierungsgesetz NW, eine angemessene Verkehrsbedienung für den Kreis Lippe im öffentlichen Personennahverkehr durch ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes Verkehrssystem sicherzustellen und das Angebot weiterzuentwickeln. Daneben gehört zu ihrem Unternehmensgegenstand die Bereitstellung von Infrastruktur und Fahrzeugen für postfossile Mobilität im öffentlichen Verkehr. Dabei wird die Gesellschaft als Inhouse-Dienstleister ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter im kommunal- und vergaberechtlich zulässigen Rahmen tätig. (2) Die Gesellschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Planung und Organisation des Verkehrsangebotes; 2. Aufstellung des Entwurfs des Nahverkehrsplans und dessen Fortschreibung gem. §§ 8 und 9 LaRegG NW im Namen und für Rechnung des Aufgabenträgers Kreis Lippe, wobei die Rechte der betroffenen Gemeinden nach § 9 (1) Satz 1 und 2 LaRegG NW unberührt bleiben; 3. Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen gem. § 3 (2) LaRegG NW (ggf. nach Ausschreibung) im Namen und für Rechnung des Aufgabenträgers Kreis Lippe; 4. Bestellung und Finanzierung zusätzlicher Verkehrsleistungen im Namen und für Rechnung des Aufgabenträgers Kreis Lippe; 5. Hinwirken auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV; 6. Verwaltung und Weitergabe von Fördermitteln gem. §§ 12, 13 LaRegG NW im Namen und für Rechnung des Aufgabenträgers Kreis Lippe; 7. Hinwirken auf einheitliche techn. Standards für Fahrzeuge und Haltepunkte; 8. Hinwirken auf eine einheitliche Tarifstruktur; 9. Ermittlung von Daten- und Planungsgrundlagen; 10. Vertretung der lippischen Interessen gegenüber dem Zweckverband Verkehrsverbund OWL, dem Land NW, den Nachbarkreisen, den Nachbarverbünden sowie den Verkehrsunternehmen; 11. Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden; 12. Erarbeitung von Leitlinien für das Marketingkonzept; 13. Beschaffung und Nutzungsüberlassung von Infrastruktur und Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr nach den Vorgaben der Gesellschafter. (3) Die Gesellschafter bringen alle ÖPNV-Angelegenheiten - auch soweit ÖPNV-Aufgaben durch eine Gemeinde im Rahmen des § 4 (1) LaRegG NW selbst durchgeführt werden - im Sinne einer koordinierten Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes (§ 2 (3) LaRegG NW) in die Gesellschaft ein. Die Einführung neuer oder die wesentliche Änderung bestehender und von der Gesellschaft finanzierter Ortslinien ist nur einvernehmlich mit der betroffenen Gemeinde zulässig. Die besondere Stellung der Städte mit Stadtverkehrsgesellschaften gem. § 3 (1) LaRegG NW bleibt unberührt. (4) Die Gesellschaft kann darüber hinaus weitere Aufgaben im Bereich der Verkehrsplanung und -organisation übernehmen. Die Gesellschaft kann, soweit dies mit ihrem Gegenstand nach Abs.(1) vereinbar ist, auch personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen halten oder Betriebsführung übernehmen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen und Tätigkeiten ausüben, die ihrem Unternehmensgegenstand dienlich sind. Sie kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Vergabe- und Beihilfenrechts, und unter Wahrung ihrer Inhouse-Fähigkeit gegenüber ihren Gesellschaftern an anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben. |