Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 25000 EURO überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.