| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Präses. Der Verein wird vertreten durch den Präses gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Für alle die Verwaltung des Kolpinghauses betreffenden Geschäfte ist ein Kuratorium als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt. Es besteht aus: 1. dem Präses der Kolpingsfamilie als Vorsitzenden 2. dem/der Vorsitzenden der Kolpingsfamilie als Stellvertreter/in des Präses 3. zwei von der Mitgliederversammlung der Kolpingsfamilie gewählten Personen 4. zwei vom Bischöflichen Ordinariat zu benennenden Vertretern des Bistums Mainz. Bei den das Kolpingshaus betreffenden Geschäften wird das Kuratorium durch den Leiter/Leiterin des Hauses vertreten. Bei den folgenden Rechtsgeschäften bedarf es jedoch eines vorausgehenden Beschlusses des Kuratoriums: 1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Bewilligung von Rangrücktritten, die Übernahme von Bürgschaften; 2. die Verpfändung, Schenkung oder Überlassung des Vermögens oder Teile des Vermögens an Dritte; 3. der Abschluss, die Veränderung und die Beendigung von langfristigen Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen, soweit sich diese auf das Kolpinghaus beziehen; 4. Neu- und Umbauten im Zusammenhang mit dem Kolpinghaus; 5. die Aufnahme von Darlehen für das Kolpinghaus über mehr als 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) Gesamthöhe; 6. die Anstellung und Entlassung pädagogischer Mitarbeiter/innen und leitender Mitarbeiter/innen in Verwaltung und Wirtschaftsbetrieb; Die Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats ist erforderlich in folgenden Fällen: 1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Bewilligung von Rangrücktritten, die Übernahme von Bürgschaften 2. die Verpfändung, Schenkung oder Überlassung des Vermögens oder Teile des Vermögens an Dritte 3. Neu- und Umbauten im Zusammenhang mit dem Kolpinghaus 5. die Aufnahme von Darlehen für das Kolpinghaus über mehr als 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro) Gesamthöhe; 6. die Anstellung und Entlassung pädagogischer Mitarbeiter/innen und leitender Mitarbeiter/innen in Verwaltung und Wirtschaftsbetrieb, soweit damit Abweichungen vom Stellenplan verbunden sind. |