| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Folgende Maßnahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vorherigen, über den Diözesan-Caritasverband einzuholenden, schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln: 1. Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art durch den Verband an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils). 2. Alle Dienstvertragsangelegenheiten (Begründung, Beendigung und Veränderung) der Vorstandsmitglieder. 3. Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen ab einer Wertgrenze von insgesamt mehr als 20.000,- Euro. 4. Erlassverträge gemäß § 397 BGB sowie Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB ab einer Wertgrenze von insgesamt mehr als 10.000,- Euro. 5. Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens über eine Wertgrenze von insgesamt 1.200.000,- Euro hinaus sowie zusätzliche kurzfristige Überziehungsvereinbarungen. 6. Forderungsabtretungen (einschließlich Factoringverträge) sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Franchising-Verträgen ab einer Wertgrenze 1.200.000,- Euro. 7. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von mehr als 1.750.000,- Euro. 8. Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ab einer Wertgrenze von mehr als 1.750.000,- Euro. Ausgenommen sind reine Instandhaltungsmaßnahmen. 9. Betriebsführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge sowie Unternehmenskaufverträge ab einer Wertgrenze von 1.750.000,- Euro, mindestens aber, wenn vom dem Rechtsgeschäft 25 Mitarbeiter (umgerechnet auf volle Stellen) betroffen sind. |