| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 Euro (i. W. fünftausend Euro) und zu jedem Rechtsgeschäft, das den Verein mit einem Betrag von mehr als 5.000,00 Euro (i. W. fünftausend Euro) verpflichtet, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |