| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Caritasdirektor) und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Für laufende Geschäfte vertritt jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand bedarf zu folgenden Rechtshandlungen und Willenserklärungen der schriftlichen Genehmigung des Bischofs von Osnabrück: a) Satzungsänderungen, b) die Gründung, der Erwerb, erhebliche Erweiterungen oder die Aufgabe von karitativen Einrichtungen und Betrieben sowie Wirtschaftsunternehmen, c) die Durchführung von nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Baumaßnahmen, deren geschätzte Kosten den Betrag von 200.000 EUR übersteigen, d) die Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie die Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken im Betrag von mehr als 200.000 EUR, e) die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehn, ausgenommen die Fälle, in denen Bürgschaften und Darlehn im Rahmen der laufenden Sozialaufgaben der Caritasarbeit gewährt werden und einen Betrag von 10.000 EUR nicht überschreiten, f) die Aufnahme von Darlehn -mit Ausnahme von Betriebsmittelkrediten- im Betrag von mehr als 200.000 EUR, g) Dienstverträge mit dem Vorstand, h) der Abschluss von Gesellschaftsverträgen und Beteiligungsverträgen aller Art, i) Satzungen einzelner Einrichtungen und Sondervermögen, j) Auflösung des Verbandes. |