Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt es den Verein allein.
Zuständig für: a) die Mitgliederverwaltung inklusive der Vorbereitung der Beschlussfassung des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern;b) das Beteiligungsmanagement des Vereins, insbesondere aa. die Wahrnehmung des Stimmrechts in der PD-Berater der öffentlichen Hand GmbH; bb. die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten bzgl. Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat der PD-Berater der öffentlichen Hand GmbH; cc. die Vorbereitung von Kauf und Verkauf von Geschäftsanteilen an der PD-Berater der öffentlichen Hand GmbH gemäß des Anteils-und Optionsvertrages zwischen dem Bund und dem Verein;c) den Informationsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern;d) die Kassenführung und Buchhaltung (inkl. Kontoführung) des Vereins;e) die Vorbereitung der Aufstellung des Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr für den Vorstand sowie die Vorbereitung der Aufstellung des Jahresabschlusses und eines Jahresberichts;f) die Vorbereitung der Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung;g) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;h) die Einleitung und Betreuung sowie Beendigung von Rechtsstreitigkeiten sowie den Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen.