Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 Euro (fünftausend Euro) bedarf es der schriftlichen Zustimmung des anderen Vorstandsmitglieds.