Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer, höchstens drei Personen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied gewählt, vertritt dieses den Verein allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Das Kuratorium kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis erteilen.
Das Kuratorium kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.