Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzenden allein.
Die weiteren Vorstandsmitglieder sind bis zu einem Wert von 2.000,-- Euro zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Bei einem Wert über 2.000,-- Euro, bei Rechtsgeschäften, die den Verein länger als zwei Jahre binden sowie für den Abschluss von Arbeitsverträgen und die Aufnahme von Krediten ist die schriftliche Zustimmung eines Vorsitzenden erforderlich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein oder zwei Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Wirkungskreis: Führung der laufenden Geschäfte derHausgemeinschaften und Projekte in Ruanda bis zu einem Geschäftswert von 2.000,00 EUR. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als zwei Jahre binden, sowie für den Abschluss von Arbeitsverträgen und für die Aufnahme von Krediten ist eine schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden erforderlich.
Wirkungskreis: Führung der laufenden Geschäfte derHausgemeinschaften und Projekte in Kamerun bis zu einem Geschäftswert von 2.000,00 EUR. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als zwei Jahre binden, sowie für den Abschluss von Arbeitsverträgen und für die Aufnahme von Krediten ist eine schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden erforderlich.