Gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, also die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und das Ausüben von nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten eines Steuerberaters. Weiterer Gegenstand der Gesellschaft sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO.