| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, also die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und das Ausüben von nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten eines Steuerberaters. Die Partnerschaft schafft die dafür erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tä-tigt die damit verbundenen Geschäfte.
Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind der Partnerschaft nicht gestattet. Die Partnerschaft hat insbesondere die im Berufsrecht für Steuerberater genannten Berufspflichten einzuhalten. Sie darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
Die Partnerschaft hat an ihrem in § 2 Abs. 3 genannten Sitz ihre berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater in der beruflichen Niederlassung tätig zu sein.
Die Partnerschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind.
Den Partnern ist jede gewerbliche Tätigkeit im Namen der Gesellschaft oder auf deren Rechnung untersagt. |