Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V, insbesondere eines orthopädischen MVZ, zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von rechtlich zulässigen Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die Besondere Versorgung (§§ 140a ff. SGB V).
Die Gesellschaft darf i. R. d. gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vornehmen, soweit dieses dem Unternehmensgegenstand dient und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft insbesondere nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für die vertragsärztliche
Versorgung bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung an anderen vertragsärztlich tätigen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten.