Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Förderung der Jugendhilfe i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO und die Förderung der Erziehung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. Diese Zwecke werden verfolgt insbesondere durch den Betrieb von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wie z.B. den Betrieb von Wohngruppen zur stationären Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Vorhalten von Beratungsstellen zur ambulanten Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Familien.