Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Dritte, auch hinsichtlich Vermögensanlagen. Ein Schwerpunkt der Beratungstätigkeit liegt in der Mithilfe bei Firmengründungen aller Art und umfasst alle dabei auftretenden Arbeiten. Hierzu gehört auch die Beratung und Unterstützung bei der Auswahl von EDV-Systemen sowie Softwareprogrammen, sowie die Schulung im Soft- und Hardwarebereich, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Datenverarbeitung, das Buchen lfd. Geschäftsvorfälle sowie die betriebswirtschaftliche Beratung im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG sowie damit einhergehende Beratungsleistungen im Sinne des § 5 RDG, soweit dies keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf.