Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten bzw. Verkauf von Beteiligungen, Vermögensanlagen und Immobilien aller Art; Gründung, Führung, Entwicklung und Veräußerung von Unternehmen nebst Abschluss von Unternehmensverträgen; Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei bzw. von Personenhandelsgesellschaften; Übernahme von Aufsichtsrats- und/ oder Beiratsmandaten bei bzw. von Gesellschaften und Institutionen jeder Art. Die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte ist ausgeschlossen.