Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts ausgeführt werden, § 59 c Abs. 1 BRAO und die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, soweit diese einen rechtlichen Bezug haben, z.B. Strafverfahren gem. § 370 AO, Steuerbescheide, die aufgrund von Betriebsprüfungen ergangen sind (§§ 2 und 3 StBG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (§ 7 Nr. 8 BRAO).