Ist ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten bzw. Verkauf von Beteiligungen, Vermögensanlagen und Immobilien aller Art, die Gründung, Führung, Entwicklung und Veräußerung von Unternehmen sowie der Abschluss von Unternehmensverträgen, die Anschaffung und Vermietung von Maschinen aller Art, insbesondere von Maschinen zur additiven Fertigung, Vermittlung von Dienstleistungsverträgen und Schulung von Personal