Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vermietung von eigenen Immobilien sowie Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, insbesondere auch
- Finanzdienstleistungen nach § 32 Abs. 1 a S. 1, 2, 3 KWG (Eigengeschäft),
soweit diese nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegen;
- Unternehmerische Tätigkeiten, die dem Ausnahmekatalog des § 2 KWG
unterfallen, soweit diese nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG
unterliegen;
- Familienvermögensverwaltung beschränkt auf den engsten Familienkreis,
soweit diese nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegt.
Der Erwerb von Aktien erfolgt nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Vermögensanlage. In diesem Rahmen erfolgen keine Dienstangebote für Dritte. Waren- und Emissionsderivate werden nicht gehandelt. Bankgeschäfte werden nicht betrieben. Finanzdienstleistungen für andere werden nicht erbracht. Ausgeschlossen ist ferner das Eigengeschäft mit Finanzinstrumenten, soweit es sich um Warentermingeschäfte, Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate handelt.