Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Handel mit Getränken sowie Nahrungs- und Genussmitteln aller Art, insbesondere von Likören, Spirituosen, Schaumweinen, sowie die Verwaltung und Steuerung anderer Gesellschaften, z.B. in Personalfragen und beim Einkauf von Genussmitteln vorgenannter Art, Ankauf und Finanzierung von in- und ausländischen
Gesellschaften in der vorstehend aufgeführten Branche; ausgenommen sind erlaubnisüflichtige Tätigkeiten.