Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, mit der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) die Produktion und Verwertung von Filmwerken einschließlich aller damit verbundenen Tätigkeiten;
b) der An- & Verkauf von Bild-/Ton-Trägern sowie sämtlicher Zubehör-Artikel;
c) der An- & Verkauf von Lizenzmaterialien jedweder Art, insbesondere von Filmwerken;
d) weltweiter Vertrieb (Erwerb und Handel) von selbstproduzierten und/oder lizensierten Filmrechten einschließlich der Verfolgung von Verletzungen urheberrechtlich geschützter Werke jedweder Art sowie das Abschließen von Berechtigungsverträgen mit Gesellschaften, die zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten u.Ä. beauftragt sind (Gema, Güfa, etc.).