Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten jeder Art auf eigene Rechnung,
die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Sinne § 34 c Abs. 1 Ziff. 1 sowie die Beratung dabei, soweit es sich nicht um Rechts- oder Steuerberatung handelt,
die Erstellung von Software und der Vertrieb von Software-Produkten
ferner alle mit vorstehendem Gegenstand zusammenhängenden Geschäfte mit Ausnahme solcher, die genehmigungspflichtig sind.