Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Betrieb von medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), einschließlich der vertragsärztlichen,
belegärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen heilkundlichen Tätigkeiten im Sinne einer wohnortsnahen ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung und der Kooperation mit ambulanten und stationären Leistungserbringern auch im Bereich der Rehabilitation und Vorsorge.