Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb, Halten und die Verwaltung von Beteiligungen auf eigene Rechnung sowie die Entwicklung, die Bebauung, die Verwertung und die Vermittlung von Grundbesitz, insbesondere belegen in Hamburg, sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Es dürfen außerdem Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO ausgeführt werden und Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben werden.