Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis abweichend regeln; insbesondere kann Alleinvertretungsbefugnis erteilt und jeder Geschäftsführer von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Halten von Beteiligungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, soweit dazu eine besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist.