Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Anschaffung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen, Errichtung von Immobilien durch Dritte, Finanzierung eigenen Anlagevermögens und langfristige Vermietung von Geschäftsbauten sowie von beweglichen und unbeweglichen Anlagen aller Art und Durchführung aller für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte i.S. des § 34 c GewO.