Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Alle Tätigkeiten, die für die Unterhaltung eines Baugeschäfts, insbesondere Maurer-, Beton-, Stahlbeton- und Sanierungsarbeiten erforderlich sind einschließlich das Bauen schlüsselfertiger Gewerke und der Handel mit Baustoffen aller Art, ferner der Handel mit bzw. Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. Sie darf Schwesterngesellschaften gründen und betreiben, ohne daß hieraus steuerliche Nachteile resultieren.