Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis erteilen, und zwar auch unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Hoch-, Tief- und Straßenbauarbeiten aller Art.
Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern.
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Die Gesellschaft ist berechtigt, als Komplementärin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, die einen gleichen oder einen ähnlichen Geschäftszweck unterhält.
Sie ist auch berechtigt, stille Beteiligungen aufzunehmen.