Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Zweck der gemeinnützigen Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe sowie mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwiklicht durch den Betrieb von Einrichtungen und Diensten der teilstationären und ambulanten Jugendhilfe und die integrativer Förderung behinderter Kinder gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG bzw. entsprechende Paragraphen des ab 01.01.05 in Kraft tretende Sozialgesetzbuch IX und XII und ähnlicher Fördermaßnahmen. Rechtliche Grundlage für den Betrieb der Einrichtungen sind im Wesentlichen die derzeit gültigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
Die Gesellschaft bietet/bzw. vermittelt Ratsuchenden fachliche Beratung, fördert das ehrenamtliche Engagement und bietet Fortbildungsmaßnahmen an. Die Gesellschaft kann weitere Einrichtungen der Jugendhilfe betreiben.