Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dazu gehört auch der Erwerb und die Verwaltung von eigenen Kapitalanlagen und eigenen Beteiligungen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen, sofern dies dem Gegenstand des Unternehmens dienlich ist. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte jeder Art, insbesondere nach § 34c der Gewerbeordnung oder nach § 1 Kreditwesengesetz.