Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die branchenübergreifende betriebswirtschaftliche und kaufmännische Beratung im Zusammenhang mit Firmengründungen (Existenzgründungen) und für bestehenden Unternehmen (KMUs).
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes fördern können, wozu u.a. auch die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen und von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gehören. Die Erlaubnis nach § 34i I S. 1 und § 34c I S. 1 GewO liegt vor.