Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen, der Erwerb von Beteiligungen, die Vermögensverwaltung eigenen Vermögens, Beratung in Energie- und Nachhaltigskeitsfragen insbesondere der Gebäudetechnik, ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Die Gesellschaft darf zu diesem Zwecke alle Rechtsgeschäfte und Handlungen vornehmen (insbesondere die Immobilien erwerben und veräußern), die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern.
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.