Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Das Halten von Unternehmensbeteiligungen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleitung für Dritte sowie unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz
(KWG). Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen und alle Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar dienlich oder förderlich
sind, insbesondere sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu gründen.