Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein.
Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Rahmen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschhäfte vorzunehmen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBG. Darüber hinaus gehende genehmigungspflichtige Geschäfte sowie eine gewerbliche Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften sowie an berufsständischen Organisationen zu beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.