Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Übernahme von Wohnungsverwaltungen gemäß den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und die Mietverwaltung von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien sowie der Handel mit Wohn- und Gewerbeimmobilien
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich auch an solchen Unternehmen beteiligen, ausgenommen sind erlaubsnispflichtige Tätigkeiten.