Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, und die darüber hinaus in § 9 Nummer 1 Satz 2 und Satz 3 GewStG (Gewerbesteuergesetz) aufgeführten Tätigkeiten. Der Begriff des Grundbesitzes umfasst insbesondere Grundstücke des Grundvermögens im Sinne der §§ 68, 70 BewG (Bewertungsgesetz) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 BewG. Der Begriff der Verwaltung umfasst insbesondere die Tätigkeiten der Vermietung, Verpachtung, Anschaffung, Bebauung und Veräußerung.
Ausgenommen vom Gegenstand des Unternehmens sind insbesondere die in § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) aufgeführten Tätigkeiten.