Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können allen oder einzelnen Geschäftsführern durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Durch Gesellschafterbeschluss können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
des Unternehmens ist die Beratung, Anbahnung und Durchführung von Kooperationsmarketing zwischen Unternehmen zur Erzielung und Vermittlung von Kundenvorteilen sowie die Gewinnung und Vermittlung von Kunden.