Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
die Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Verwertung von Technologien zur Optimierung der Saatgutqualität von Nutzpflanzen, die Nutzung und Verwertung von eigenen und fremden Schutzrechten und die Betreuung und Verwaltung von eigenen Vermögensanlagen jeder Art. Ausgenommen hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten (§ 34 c GewO, § 32 KWG u. a.), solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt.