Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a. der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b. die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
c. die Durchführung von Erschließungs- und anderen städtebaulichen Maßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
d. der Erwerb und die Errichtung von Wohn- und Gewerbeimmobilien für eigene und fremde Rechnung einschließlich Bauträgergeschäft und Baubetreuung;
e. die An- und Vermietung von Grundstücken und Räumen;
f. die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen;
g. Übernahme von Dienstleistungen jeglicher Art in der Immobilienwirtschaft