Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt und kann jeder Geschäftsführer allgemein oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Betrieb einer Handelsvertretung, eines Einzelhandels mit Waren aller Art mit Ausnahme genehmigungspflichtiger Waren, einer oder mehrerer Tankstellen sowie aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen, sowie Autowaschanlage und KFZ-Pflegeserviceleistungen, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle erbracht werden dürfen und eines Imbißrestaurantes.