Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Gesamtvertretung kann beschlossen werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
- Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb
- Handel mit Grundstücken
- Planung und Projektierung von Immobilien
- Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht)