Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann jedem Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Gesellschaft erbringt die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. Gegenstand des Unternehmens ist weiter die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen, sowie weiterer erlaubnisfreier Produkte der Finanzdienstleistungsbranche.