Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die Vermittlung gewerblicher Räume oder Wohnräume, Grundstücke oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge. Ausgenommen hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten (§ 34 c GewO, § 32 KWG u.a.), solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt.