Die Gesellschaft hat einen oder mehrer Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Die Gesellschaft wird ansonsten gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafter können jeden Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Errichtung, der Betrieb sowie die Bewirtschaftung von Filmtheatern - insbesondere in Hamburg - sowie aller hierzu erforderlichen betrieblichen Einrichtungen und Vorrichtungen, die Vornahme aller geschäftlichen Handlungen sowie die Erbringung aller Dienstleistungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.