Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeweils ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft auch dann einzeln zu vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind oder werden. Einzelnen Geschäftsführern kann für den Einzelfall oder allgemein durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Durchführung von Neubauvorhaben, Umbau-, Reparatur- und Sanierungsarbeiten, Schornsteinbau, Tiefbauarbeiten, Fliesen- und Mosaikarbeiten und alle Arbeiten, die damit im Zusammenhang stehen.