Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Gesellschafterversammlung kann bestimmen, dass einzelne Geschäftsführer nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB aufgehoben werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Verlagsgeschäft vor allem mit der Herausgabe von Kunstführern in gedruckter und elektronischer Form, insbesondere für Baudenkmale, einschließlich der Autoren- und Fotografentätigkeit sowie das Agenturgeschäft mit Schildern, Schau- und Verkaufskästen und Internet-Web-Design.