Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Geschäftsführer sind grundsätzlich einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB)
Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Handel mit und die Produktion von Waren jeder Art, ausgenommen genehmigungspflichtige Waren, insbesondere Verbrauchsmaterialien für die Industrie und Luftfahrt wie Öle, Fette, Klebeband und nichtmetallische Halbzeuge sowie Decorative Film Coating, Decorative Chrome System und Decorative Lightweight Mirror System.