Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Der alleinige Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Handel mit Textilien und sonstigen Modeartikeln aller Art und Modeaccessoires sowie alle mit dieser Tätigkeit im weitesten Umfang zusammenhängenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung und Geschäftsführung anderer Unternehmen auf gleichen oder verwandten Gebieten zu übernehmen, sich an derartigen Unternehmen zu beteiligen, solche zu erwerben oder zu gründen sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Die Gesellschaft darf den Geschäftsbetrieb auf verwandte Geschäfte jeder Art ausdehnen, soweit sie der Gesellschaft dienen und sie zu fördern geeignet sind.