Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Die Beratung und Betreuung, der Ankauf, Verkauf von Grundstücken und Grundstücksbeteiligungen sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäudeerstellung, ferner die Gebäude- und Grundstücksverwaltung, sowie Vermittlung, die An- und Weitervermietung von Wohn- und gewerblichen Räumen sowie aller mit diesen Tätigkeiten im weitesten Umfang zusammenhängenden Geschäfte. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung und Geschäftsführung anderer Unternehmen auf gleichen oder verwandten Gebieten zu übernehmen, sich an derartigen Unternehmen zu beteiligen, solche zu erwerben oder zu gründen und zu vertreten (Komplementärgesellschaft) sowie Zweigniederlassungen zu errichten. 3. Die Gesellschaft darf den Geschäftsbetrieb auf verwandte Geschäfte und zwar jeder Art ausdehnen, soweit sie der Gesellschaft dienen und sie zu fördern geeignet sind.